Wildkameras und ihr Einsatz

Rechtliche Hinweise zur Nutzung von Wildkameras

Wildkameras und ihr Einsatz

 

Oft werden sie bei Discountern angeboten oder bessere Modelle auch bei Fachhändlern, sogenannte Wildkameras. Haupteinsatzgebiet ist die Beobachtung von Wildtieren, ohne dass das Tier die Kamera bemerkt und sich damit möglichst natürlich verhält. Im Internet berichten Besitzer solcher Kameras auch, dass sie feststellen wollten wer regelmäßig Holz vom Grundstück stiehlt. Somit wird die Wildkamera zur Überwachungskamera.

Die Kamera besitzt Sensoren die Bewegungen erkennen und erstellt Fotos oder Videos vom Tier. Die Aufnahmen werden meist auf normalen SD-Karten gespeichert oder drahtlos per Mobilfunk in einer Cloud gesichert. Grundlegend ist eine Wildkamera eine spezialisierte, wetterfeste Digitalkamera. Bei Dunkelheit leuchten Infrarot-LED für das menschliche und tierische Auge unsichtbar einen begrenzten Bereich vor der Kamera aus. Die Kameratechnik ist weit vorangeschritten und gibt es sehr unterschiedliche Qualitäten dieser Kameras. Neben der Foto- und Videoqualität spielt die Auslösegeschwindigkeit eine große Rolle. Die Empfindlichkeit der Bewegungssensoren muss hoch genug sein und möglichst einstellbar. Bei preiswerten Wildkameras leuchten die Infrarot-LED schwach Rot. Das kann scheue Wildtiere bereits zur Flucht bewegen.

Was muss ich jedoch rechtlich beim Betrieb solcher Kameras beachten? Auf dem eigenen Grundstück scheint die Rechtslage noch relativ klar zu sein. Aber darf ich den Postboten aufnehmen der das Grundstück betritt? Muss ich Hinweisschilder aufstellen? Folgende, von mir allgemein gehaltene Informationen konnte ich zusammentragen.

Der Einsatz von Wildkameras in Deutschland bewegt sich im Spannungsfeld zwischen jagdrechtlicher Praxis (Bundesjagdgesetz) und dem strengen Datenschutzrecht (DSGVO und BDSG). Da moderne Wildkameras technisch in der Lage sind, auch Personen aufzunehmen, gelten sie als Überwachungsinstrumente im Sinne des Datenschutzrechts.

Datenschutz und DSGVO Grundsätzlich ist die Aufnahme von Wildtieren unproblematisch. Sobald jedoch die Möglichkeit besteht, dass Personen (z. B. Waldbesucher, Pilzsammler oder Spaziergänger) im Erfassungsbereich der Kamera abgebildet werden, greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das „berechtigte Interesse“ des Jägers an der Überwachung des Wildbestands muss gegen das Persönlichkeitsrecht der Bürger abgewogen werden.

Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, müssen folgende Punkte beachtet werden:

Hinweispflicht Der Bereich, der von der Kamera überwacht wird, muss deutlich durch Schilder gekennzeichnet sein. Diese müssen ein Piktogramm (Kamera-Symbol) sowie Kontaktdaten des Verantwortlichen (Jäger/Pächter) enthalten, um die Transparenzpflicht gemäß Art. 13 DSGVO zu erfüllen.
Vermeidung von Personenaufnahmen Kameras sollten so ausgerichtet und eingestellt werden, dass öffentliche Wege, Straßen und stark frequentierte Bereiche möglichst nicht erfasst werden. Die Aufnahme von Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Durch geschickte Positionierung der Kamera kann z. B. vermieden werden, dass Gesichter erkennbar sind. Einige Kameras bieten die Möglichkeit nur zu bestimmten Zeiten Aufnahmen zu erstellen, also z. B. bei Nacht wo kaum Personen unterwegs sind.
Umgang mit Daten Sollten dennoch Personen aufgenommen werden, sind diese Bilddaten unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen. Eine Speicherung oder Weitergabe (z. B. in sozialen Medien) von Bildern, auf denen Personen erkennbar sind, ist ohne ausdrückliche Einwilligung der Abgebildeten rechtswidrig und kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Erforderlichkeit Der Einsatz muss verhältnismäßig sein. Eine lückenlose Überwachung größerer Gebiete ist in der Regel nicht gestattet; der Fokus muss auf konkreten Punkten wie Futterstellen liegen, wo ein berechtigtes Interesse (z. B. zur Verhinderung von Wilderei oder zur Erfassung des Wildbestands) besteht.

Zivilrechtliche Aspekte und Eigentum Neben dem Datenschutz ist das Eigentumsrecht zu beachten. Das Aufstellen einer Wildkamera auf fremdem Grund und Boden bedarf zwingend der Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten. Ohne diese Erlaubnis stellt die Anbringung eine Eigentumsverletzung dar und kann Unterlassungsansprüche auslösen. Zudem darf die Kamera keine Gefahr für Dritte darstellen (z. B. durch unsichere Befestigung).

Haftungsausschluss
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Rechtsprechung zum Einsatz von Wildkameras entwickelt sich ständig weiter und kann regional unterschiedlich ausgelegt werden. Ich empfehlen daher, vor der Installation spezifische Rückfragen bei der zuständigen Jagdbehörde, dem lokalen Datenschutzbeauftragten oder einem Fachanwalt für Jagd- und Datenschutzrecht zu halten.

Eine beispielhafte Wildkamera mit Mobilfunkanbindung auf einem Stativ befestigt. In der Regel wird ein Textilgurt mitgeliefert der eine Befestigung an Bäumen etc. ermöglicht.

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